Antwort:
Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) und dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) besteht für Stiftungen (wie auch für natürliche Personen und Vereine) die einzige Möglichkeit einer Umwandlung darin, einen oder mehrere Teilbetriebe zum Beispiel auf eine Kapitalgesellschaft auszugliedern.
Betrifft die Ausgliederung Teile des Grundstockvermögens, kann es je nach zuständiger Stiftungsbehörde zu Problemen bei der erforderlichen Zustimmung kommen. Gleichwohl spielt diese Möglichkeit in der Beratungspraxis kaum eine Rolle, da die meisten Stiftungen nicht selbst als Unternehmensträger fungieren und damit auch keine Teilbetriebe ausgliedern können. Stattdessen sind sie von Beginn als Beteiligungsträgerstiftungen konzipiert, die Anteile an stiftungsverbundenen Unternehmen halten. Auf diese Weise bleiben die operativen Risiken in den Gesellschaften abgeschirmt von dem übrigen Stiftungsvermögen. Im Regelfall werden ausschließlich auf Ebene der stiftungsverbundenen Unternehmen Ausgliederungen durchgeführt.