Kann der Vorstand einer Stiftung, der selbst Begünstigter ist, einkommensteuerfreie Zuschläge beziehen?

Antwort:

Nein. Wie bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind auch bei einem Stiftungsvorstand, der selbst zu dem Kreis der Begünstigten der Stiftung gehört, keine einkommensteuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit möglich. 


Stattdessen gehen der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung hierbei von einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. verdeckten Zuwendung der Stiftung an den Stiftungsvorstand aus. Die Zahlung wird dem zu versteuernden Einkommen der Stiftung wieder hinzugerechnet. Der Zahlungsempfänger bezieht eine verdeckte und einkommensteuerpflichtige Zuwendung.