Was ist bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem „Stichtag“ der Steuerentstehung gemeint?

Antwort:

Schenkt oder vererbt der Stifter sein Vermögen an eine Stiftung, unterliegt diese Übertragung dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Nun stellt sich die Fragen, wann genau die Steuer entsteht, welchen Wert das übertragene Vermögen hat, ob dieser Wert von der Steuer freigestellt werden kann und welche Steuerklasse der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird.


Wie bei der Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses gibt es auch im ErbStG einen bestimmten Stichtag, dessen Verhältnisse für die Entscheidung über die Steuerfreistellung und die Steuerklasse entscheidend sind. Hierbei handelt es sich um den Stichtag der Entstehung der Steuer. Wird eine Stiftung erst nach dem Tod des Erblassers bzw. Stifters anerkannt, entsteht die Erbschaftsteuer an eben diesem Tag der Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Errichtet ein Stifter zu Lebzeiten eine Stiftung, entsteht die Schenkungsteuer frühestens an dem Tag der behördlichen Anerkennung der Stiftung. Erfordert zum Beispiel die Übertragung von GmbH-Anteilen oder Grundstücken eine zusätzliche notarielle Beurkundung der dinglichen Abtretung an die Stiftung, entsteht die Steuer erst an diesem späteren Tag.