Antwort:
Zustiftungen sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an eine Stiftung, zu deren Übertragung sich der Stifter nicht in dem Stiftungsgeschäft verpflichtet hat.
Die Unterscheidung zwischen Vermögensübertragung aufgrund des Stiftungsgeschäfts (=Erstausstattung) und Zustiftung ist steuerlich insbesondere für Familienstiftungen relevant.
Zustiftungen an Familienstiftungen werden nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nicht durch das sogenannte Steuerklassenprivileg begünstigt. Die Erstausstattung der Stiftung ist in der Weise begünstigt, dass ein Freibetrag von bis zu EUR 100.000 bei Anwendung der günstigsten Steuerklasse I gewährt wird. Bei einer Zustiftung ist nur ein Freibetrag in Höhe von EUR 20.000 bei Anwendung der Steuerklasse III möglich. In der Steuerklasse III beträgt der Steuersatz mindestens 30%. In der günstigen Steuerklasse I beträgt der Steuersatz noch bis zu einem Vermögen von EUR 6 Mio. lediglich 19%.
Damit es sich um eine steuerlich günstige Erstausstattung handelt, reicht es aus, dass der Stifter sich im Stiftungsgeschäft schuldrechtlich zur Vermögensübertragung verpflichtet, unabhängig davon, wann diese tatsächlich ausgeführt wird.
Jede andere Vermögensübertragung, die ohne Verpflichtung vorgenommen wird, ist eine Zustiftung.