Gehen die steuerlichen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft im Zuge der Übertragung an eine Stiftung unter?

Antwort:

Die Aufnahme des sogenannten fortführungsgebundenen Verlustvortrags in das Körperschaftsteuergesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass die noch nicht verrechneten steuerlichen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft auch im Anschluss an die Übertragung an eine Stiftung erhalten bleiben können.


Vor Einführung dieser Regelung war ausnahmslos vorgesehen, dass bei einer Übertragung im Korridor von mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile innerhalb von 5 Jahren die Verlustvorträge in Höhe der übertragenen Quote untergehen sollten.

  Weil das Bundesverfassungsgericht in dieser Regelung einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG (Gleichheitsgrundsatz) gesehen und dem Gesetzgeber die Auflage erteilt hatte, rückwirkend zum 1.1.2008 eine Neufassung zu verabschieden, wird diese Regelung nun rückwirkend zum 1.1.2008 gestrichen. Es hat sie damit „nie gegeben“.

  Die Regelung, dass bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile innerhalb von 5 Jahren sämtliche Verlustvorträge untergehen, bleibt (vorerst) erhalten. Weil das Finanzgericht Hamburg dem Bundesverfassungsgericht zu genau dieser Regelung ebenfalls die Frage vorgelegt hat, ob ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG vorliegt, könnte in den nächsten Jahren erneut eine Neuregelung erforderlich werden.