Stiftung und Testament (Teil 4 von 4)

VON MARTIN BUSS

 

Zum Abschluss der Artikelserie möchte ich Ihnen diese Woche den Königsweg vorstellen, um die Weichen für Ihre Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten nach Ihren Wünschen zu stellen, in dem Sie eine Stiftung errichten und mit einem Testament zu Lebzeiten in Einklang bringen.


Dieser Königsweg besteht aus unserer Sicht darin, wie folgt vorzugehen, wenn die Struktur des aufgebauten Vermögens und der Familie geeignet sind, eine Familienstiftung zu errichten.

  1. In einer ersten Phase hat es sich in unserer Beratungspraxis bewährt, sich dem Thema der Familienstiftung anzunähern, seine Familienmitglieder einzubeziehen und gemeinsam offen die Zweifel und Bedenken zu besprechen, die mit einer Struktur-Veränderung stets einhergehen.
  2. Sind die wesentlichen Fragen beantwortet und besteht Einigkeit, dass eine Familienstiftung sinnvoll ist, geht es in die Phase der Umsetzung. Es ist zu überlegen, welche Vermögenswerte geeignet sind, die Stiftung „ins Leben zu rufen“, auf welchem Weg (Schenkung oder Verkauf an eine bereits eingerichtete Familienstiftung) Vermögenswerte steuerlich optimal an die Stiftung übertragen werden und wie die Satzung auszugestalten ist. Maßgebend ist dabei: Eine Familienstiftung soll in der Regel alle nachfolgenden Generationen einer Familie unterstützen. Wie soll also die Satzung aussehen, damit der Stifter bis zu seinem Ableben weitestgehend frei entscheiden kann (und soll das überhaupt so sein?) und wie soll die Stiftung die nachfolgenden Generationen, die es zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung noch gar nicht gibt, unterstützen. Viele Familienunternehmer haben die Befürchtung, dass im Fall Ihres Todes ein beispielsweise 18jähriger ein großes Vermögen erbt und ihm zu einer Ausbildung oder einer eigenen Existenzgründung jeder Anreiz durch das geerbte Vermögen genommen wird.  Sie wünschen sich eine ermutigende, dosierte Unterstützung der nachfolgenden Generationen durch die Familienstiftung und eine Absicherung in Notfällen. Diesen beispielhaft genannten Zielen kann und muss die Satzung Rechnung tragen. Derartige Ziele und konkrete Umsetzungsideen entwickeln sich jedoch erst für jeden individuell im Laufe der Beratung, bis eine zufriedenstellende Lösung gefunden ist.
  3. Ist die Satzung ausgearbeitet und die Stiftung anerkannt, kann der Stifter praktische Erfahrungen damit sammeln und seine Familienmitglieder, sofern sie dies wünschen, unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt in die Verwaltung der Familienstiftung miteinbeziehen. 
  4. Zu bedenken ist folgender berechtigter Kritikpunkt: Die Errichtung einer Familienstiftung ersetzt nicht die konkreten Überlegungen zur personellen Nachfolgeplanung. Dies gilt ebenso für alle anderen Rechtsformen. Diese bilden stets einen rechtlichen Rahmen, der von der Stifterfamilie und vertrauten Außenstehenden mit Leben zu füllen ist. Eine Familienstiftung ist daher „lediglich“ ein sehr gutes Vehikel und ein Anlass, sich mit der Nachfolgeplanung auseinanderzusetzen, die Familie an die Verwaltung eines aufgebauten Vermögens heranzuführen und das Familienvermögen von persönlichen Lebensrisiken (Scheidung, Handlungsunfähigkeit und Tod) abzukoppeln.
  5. Flankiert werden kann die Familienstiftung von einem Testament des Stifters. Will er beispielsweise zu Lebzeiten Vorstand der Familienstiftung sein, kann er die Satzung und das Testament so aufeinander abstimmen, dass er festlegt, wer ihn im Falle seines Ablebens als Vorstand ersetzen soll. Im Testament kann er zudem über sein restliches Privatvermögen verfügen.