Braucht man für eine nicht-rechtsfähige Stiftung eine Mindestkapitalausstattung?

Antwort:

Nein, bei einer nicht-rechtsfähigen Stiftung (synonym „Treuhandstiftung“) handelt es sich nicht um eine Rechtsform, sondern um ein Vertragsverhältnis in Form eines Treuhandvertrags. Dieses Vertragsverhältnis unterliegt nicht der Aufsicht durch die Stiftungsbehörde. Deshalb kann der Treugeber (hier vergleichbar mit dem Stifter einer Stiftung) an den Treunehmer Vermögenswerte in beliebiger Höhe übertragen. Treunehmer kann zum Beispiel eine bereits bestehende rechtsfähige Stiftung sein.