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Absicherung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen mit einer Familienstiftung (Teil 2 von 2)

VON THORSTEN KLINKNER

 

Vermögensschutz mit einer Familienstiftung

 

 

Für Familienbetriebe und Privatanleger bietet eine Familienstiftung folgende Möglichkeiten als Nachfolgeregelung und zum Vermögensschutz zu Lebzeiten:

  • Eine Familienstiftung hat keine Anteilseigner, Gesellschafter oder Mitglieder. Nach der Übertragung an die Stiftung ist das Vermögen damit nicht mehr den Lebensrisiken der Inhaberfamilie ausgesetzt, wie Erbfällen, Haftungsfällen als Geschäftsführer oder Scheidung. 
  • Die Familienstiftung kann als juristische Person nicht sterben und bleibt damit als stabiles Familienmitglied in der Generationenfolge Eigentümerin des Vermögens. Auf diese Weise wird Erbstreitigkeiten oder einer Vermögenszersplitterung in der Generationenfolge vorgebeugt.

  • Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens können Familienmitglieder dosiert unterstützt und abgesichert werden. Diese müssen nicht selbst den Betrieb als Eigentümer übernehmen. Stattdessen kann die Stiftung zum Beispiel den Betrieb verpachten. Auf diese Weise bleibt der Betrieb für die Familie erhalten, gleichzeitig werden die Inhaber von dem Druck befreit, zwingend einen Nachfolger aus der eigenen Familie finden zu müssen. 
  • Die Satzung einer Stiftung kann gegen den Willen des Stifters nicht abgeändert werden. Auf diese Weise kann der Stifter in der Satzung und ggf. zusätzlich in dem Gesellschaftsvertrag eines stiftungsverbundenen Unternehmens generationenübergreifende Regeln verankern, um zum Beispiel seine Wertvorstellungen im Hinblick auf den Tierschutz oder nachhaltigen Anbau abzusichern.

An der Spitze des Familienvermögens lässt sich die Familienstiftung flexibel mit sämtlichen Rechtsformen kombinieren:

  • Einzelunternehmen/GbR: Die Familienstiftung wird selbst Eigentümerin des Vermögens. Werden sämtliche GbR-Anteile übertragen, kommt es zu einer sog. Anwachsung und die Gesellschaft wird aufgelöst. Da eine Familienstiftung im Zuge ihrer Gründung mit einem Grundstockvermögen ausgestattet wird, das in seinem Wert erhalten werden muss, bietet sich im ersten Schritt die Gründung einer Stiftung mit einem Barvermögen von bis zu EUR 100.000 an. Ob eine Bargründung mit „lediglich“ EUR 100.000 oder weniger stiftungsrechtlich möglich ist, beurteilt die zuständige Stiftungsbehörde vor dem Hintergrund des in der Stiftungssatzung formulierten Stiftungszwecks. Nach der Anerkennung der Stiftung wird das land- und forstwirtschaftliche Vermögen durch eine Zustiftung (= unentgeltliche Übertragung ohne Regelung im Stiftungsgeschäft) übertragen. Diese Übertragung bleibt meist steuerfrei, weil land- und forstwirtschaftliches Vermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freigestellt werden kann.
  • GmbH & Co. KG: Bei der GmbH & Co. KG kann die Stiftung sämtliche Kommanditanteile und Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH als Holding schützen. Auf diese Weise bleiben die operativen Risiken des Betriebs in der Komplementär-GmbH eingeschlossen, während das übrige Stiftungsvermögen geschützt bleibt. Auch die Übertragung von Anteilen einer land- und forstwirtschaftlichen KG ist steuerlich begünstigt.
  • Kapitalgesellschaft: Ähnlich wie bei der GmbH & Co. KG fungiert die Familienstiftung auch bei der Kapitalgesellschaft als Holding, die betrieblichen Risiken verbleiben auf Ebene der stiftungsverbundenen Gesellschaft. Eine über 25%ige Beteiligung vorausgesetzt, kann die Übertragung an die Stiftung steuerbegünstigt erfolgen. Die Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an die Stiftung unterliegen lediglich einer Körperschaftsteuerbelastung von 0,75 %.