Gewerbesteuer stiftungsverbundener Kapitalgesellschaften: Was ist die „erweiterte Kürzung“ für Grundstücke?

Antwort:

Im Zivilrecht werden Kapitalgesellschaften automatisch aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute im Sinne des HGB angesehen. Steuerrechtlich sind ihre sämtlichen Einkünfte gewerblich und unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ob die inhaltliche Betätigung der Gesellschaft in einem Gewerbebetrieb oder reiner Vermögensverwaltung besteht, ist nicht maßgebend.


Gerade vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Vermietung von Immobilien besteht, würden ohne Ausnahmeregelung durch die rein rechtsformbedingte Gewerbesteuerpflicht gegenüber anderen Rechtsformen schlechter gestellt. Vor diesem Hintergrund

ermöglicht die sogenannte „erweiterte Kürzung“ für Grundstücke eine Minderung des Gewerbeertrags um die Erträge aus der Grundstücksvermietung. Voraussetzungen sind unter anderem, dass die Gesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Investitionen in unterschiedliche Anlageklassen sollten daher getrennt in unterschiedlichen Gesellschaften getätigt werden. Weiterhin müssen die Grundstücke bereits am ersten Tag des Kalenderjahres zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Beginnt die Steuerpflicht der Gesellschaft erst im Laufe eines Jahres, ist die Kürzung in diesem Jahr nicht möglich.