Kann man einer Familienstiftung – wie einer Bank – einen Freistellungsauftrag erteilen?

Antwort:

Das Einkommensteuergesetz sieht in seiner derzeitigen Fassung keine Möglichkeit vor, einer Familienstiftung einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder für den Empfänger der Zuwendung eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung zu beantragen.


Unabhängig von der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte des Empfängers ist die Kapitalertragsteuer bei der Auszahlung zunächst einzubehalten, bei dem Finanzamt anzumelden und entsprechend abzuführen. Anschließend kann der Empfänger der Zuwendungen durch Abgabe seiner Einkommensteuererklärung, in der die Zuwendungen erklärt werden und eine Günstigerprüfung beantragt wird, eine Erstattung der einbehaltenen Steuer erreichen.