Eine zukunftsorientierte Eigentümerstruktur für Familienunternehmen – Die unternehmensverbundene Stiftung & Co. KG

VON MATTHEO ENS

 

I.  Einleitung

 

Die GmbH & Co. KG ist insbesondere für mittelständische Unternehmen eine stimmige Rechtsform. Sie verbindet die Vorteile einer Personengesellschaft mit der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft. Keine natürlichen Personen haften für Verbindlichkeiten der KG. Diese leisten lediglich ihre Einlage. Kapital und Management werden konsequent voneinander getrennt.


Die GmbH ist in der Regel nicht am Gesamthandsvermögen der KG beteiligt, so dass das Gesellschaftsvermögen abgeschirmt wird. Die personengesellschaftlichen Möglichkeiten der flexiblen Kapitalbeschaffung sind daneben möglich (Gesellschaftereinlagen, Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter). Das Risiko einer fiktiven Gewinnzurechnung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung

besteht nicht. Daneben wird ein gewerbesteuerlicher Freibetrag in Höhe von EUR 24.500 gewährt (GmbH: EUR 5.000).

 

II.  Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG

 

Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ist eine solche, bei der ausschließlich die Komplementär-GmbH (oder andere Kapitalgesellschaften) persönlich haftende Gesellschafterin ist und daneben nur diese oder andere Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind. In der Folge werden

sämtliche Tätigkeiten der GmbH & Co. KG als steuerlich als gewerbliche behandelt, selbst wenn die Gesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist. Der Vorteil liegt darin, dass die Anteile an der GmbH & Co. KG unter der Verschonung von Erbschaft- und Schenkungsteuer als Betriebsvermögen an die

Nachfolgegeneration übertragen werden können.

 

Die vermögensverwaltende (Immobilien-) GmbH & Co. KG unterliegt im Gegensatz dazu nicht der Gewerbesteuer. Das Privatvermögen ist nicht erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragbar.

 

Nachfolgegedanken:

Anteile an der GmbH & Co. KG fallen in die Erbmasse:
  • Bei mehreren Erben schließt sich die rechtliche Erbengemeinschaft/Miterbengemeinschaft an. Es besteht die Gefahr von Erbstreitigkeiten. Im Zweifel ist eine Testamentsvollstreckung notwendig, die das operative Geschäft der Gesellschaft blockieren kann. In diesem Fall sollte durch gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln vorgebeugt werden.
  • Durch gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln können die in vielen Fällen kaum zu bedienenden Abfindungsansprüche unter den Erben (die damit das gesamte Unternehmen gefährden) nicht verhindert werden. Es droht die Zersplitterung des Gesellschaftsvermögens.

 

III.  Verbindung einer Familienstiftung mit einer GmbH & Co. KG

 

Die Familienstiftung bildet eine selbstständige Vermögensmasse, die von Privatvermögen des Stifters dauerhaft getrennt ist. Beim Tode des Gesellschafters kommt es nicht zum Erbfall hinsichtlich des Stiftungsvermögens. Da es an der Stiftung keine Anteile gibt, unterfallen die von der Familienstiftung

gehaltenen Beteiligungen an der GmbH & Co. KG auch nicht mittelbar der Erbmasse. In der Folge können Erbauseinandersetzung, Testamentsvollstreckung und die Gefahr der Zersplitterung des Vermögens vermieden werden.

 

Die Familienmitglieder (Kinder) können an die Vermögensverwaltung der Stiftung herangeführt werden. Sie können – frei gestaltbar – nach den individuellen Vorgaben des Stifters in der Satzung dosierte Zuwendungen erhalten. Gleichwohl können sie die Vermögenssubstanz der Stiftung aus dieser heraus steuern, ohne selbst Eigentümer zu werden (Flexibilität). Sie müssen nicht „in die Fußstapfen der Unternehmensführung treten“.

 

Die Verbindung der Familienstiftung mit einer GmbH & Co. KG ist auf mehrere Weisen möglich. Die Stiftung kann Kommanditistin werden. Sie leistet ihre Einlage und wird gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Das Gesellschaftsvermögen der KG ist in der Folge langfristig in der Vermögensmasse der Stiftung geschützt und aus der privaten Haftungsmasse des Stifters ausgelagert (keine Pfändung der Beteiligung).

Handelt es sich um eine „Einmann GmbH & Co. KG“ oder eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, sollte darüber hinaus der Anteil an der Komplementär-GmbH auf die Stiftung übertragen werden. So kann erreicht werden, dass die Geschäftsführung der GmbH & Co KG durch den Stiftungsvorstand bestimmt werden kann (Unternehmenskontinuität). Daneben kann nur so die schenkungsteuerliche Verschonung in Anspruch genommen werden. Die Haftung bleibt in der Folge jedoch weiterhin auf die Haftungsmasse der Komplementär GmbH beschränkt.

 

Im Ergebnis haftet das Stiftungsvermögen nicht für das wirtschaftliche Risiko der GmbH & KG, die

Kommanditbeteiligung ist langfristig und nachhaltig für die Nachfolgegenration geschützt und hat außerhalb der erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Hürden generationsübergreifend Bestand.

 

IV.  Die Stiftung & Co. KG

Die Stiftung und Co. KG unterscheidet sich von dieser gesellschaftlichen Struktur darin, dass die Familienstiftung als Komplementärin (einzig haftende Gesellschafterin) der KG fungiert.

 

Eine natürliche oder juristische Person kann nicht gleichzeitig die Stellung eines Komplementärs und eines Kommanditisten innehaben. Deshalb bleibt die Kommanditbeteiligung und damit das gesamthänderische Vermögen der KG in dieser Struktur außerhalb des Stiftungsvermögens. Der positive Nachfolgeeffekt ergibt

sich hier nicht. Es kann darüber nachgedacht werden, eine zweite Familienstiftung als Kommanditistin zu installieren.

Hinsichtlich der Geschäftsführung ergeben sich folgende Vorteile:

  1. Die Haftungsbeschränkungen auf Ebene der Komplementärin sind umfassender. Bei einer Minderung des Stammkapitals der GmbH (durch Zahlungen an die Gesellschafter oder mittelbar durch Entnahmen bei der KG) sind die Gesellschafter zur Rückzahlung verpflichtet (§§ 30, 31 GmbHG). Bei der Familienstiftung gibt es keine entsprechende Vorschrift. Eine Durchbrechung der Trennung zwischen der Familienstiftung und der KG ist demnach nur nach dem Anfechtungsgesetz (bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung höchstens zehn Jahre nach Zahlung) oder den speziellen Regelungen für Gesellschafterdarlehen im Falle der Insolvenz möglich.
  2. Da es an der Familienstiftung keine Anteile gibt, kann es in der Insolvenz keine Durchgriff auf dahinter stehende Gesellschafter geben.
  3. Durch die Festlegung der Grundsätze zur Unternehmensführung nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand in den stiftungsverbundenen Unternehmen (Unternehmensphilosophie) in der Satzung der Familienstiftung kann die Unternehmenskontinuität gesichert werden. Die Stiftung kann als Komplementärin der Stiftung & Co. KG die Unternehmensphilosophie nach Maßgabe des Stifterwillens aufrechterhalten und durchsetzen. Dazu ist es notwendig, dass der Stiftung eine starke Stellung in dem Gesellschaftsvertrag eingeräumt wird. So kann beispielsweise geregelt werden, dass Änderungen des Vertrags nur mit Zustimmung der Stiftung möglich sind. Eine starke Stellung wird beispielsweise erreicht, wenn die Familienstiftung als Komplementärin allein zur Geschäftsführung befugt ist.
  4. Anders als bei der GmbH & Co. KG führt die alleinige Geschäftsführung durch die Familienstiftung nicht zu einer gewerblichen Prägung. Denn die Familienstiftung ist keine Kapitalgesellschaft und daher kraft Rechtsform nicht gewerblich tätig. Sie kann alle Einkunftsarten verwirklichen. Sie ist daher auch nicht gewerbesteuerpflichtig, solange sie nicht originär gewerblich tätig ist. Durch die Beteiligung an der KG wird keine gewerbliche Tätigkeit begründet, wenn die KG beispielsweise nur vermögensverwaltend tätig ist (Vermietung & Verpachtung von Immobilien).
  5. Im Ergebnis ist die Stiftung & Co. KG die einzige Rechtsform, in welcher die Vorteile einer Personengesellschaft mit der ausgelagerten Haftung kombiniert werden können und eine einheitliche Geschäftsführung auf Ebene der Komplementärin nicht automatisch zur gewerblichen Infizierung führt. Das Immobilienvermögen der KG kann aus der Haftungsmasse herausgehalten werden.
  6. Gestaltungsgedanke: Stiftung & Co. KG als Alternative zur Testamentsvollstreckung: Die Kommanditgesellschaft wird als Vorerbin eingesetzt, die Erben des Unternehmers als Nacherben. Die Familienstiftung ist Komplementärin und daher nicht am gesamthänderischen Vermögen beteiligt. Sie übernimmt in ihrer Stellung allerdings die Verwaltung des Nachlassvermögens. Die Verwaltung des Vorerbschaftsvermögens kann als Zweck in der Stiftungssatzung festgeschrieben werden. Nach Teilungsreife hat die Familienstiftung ihren Zweck erreicht, sodass diese aufzulösen ist. Zwar löst die Auflösung eine erbschaft- & schenkungsteuerliche Folge aus. Aufgrund des hohen Freibetrags und dadurch, dass die Familienstiftung nicht am Gesellschaftsvermögen (KG) beteiligt ist, kann die Steuerlast allerdings vermieden werden.

Im Ergebnis eignet sich die Stiftung & Co. KG dazu, das gesellschaftliche Management im Interesse der

Unternehmerfamilie zu stabilisieren und auf diese Weise die Unternehmenskontinuität generationsübergreifend zu sichern.

 

Nachteile:

Die Möglichkeit zur Kündigung für die Kommanditisten kann rechtlich nicht eingeschränkt werden. Dadurch ist eine langfristige Stabilität gefährdet. Das Risiko kann nur gesellschaftsvertraglich dadurch reduziert werden, dass die Kündigungsmöglichkeit erst nach einem längeren Zeitraum zugelassen wird, Abfindungsansprüche im Falle der Kündigung gekürzt werden oder langfristige Ratenzahlungen für diese Ansprüche festgelegt werden. Alternativ kann darüber nachgedacht werden, dass die Kommanditbeteiligung von einer zweiten Familienstiftung gehalten wird.

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Kommentare: 2
  • #1

    Eduard (Donnerstag, 11 Oktober 2018 09:47)

    Hallo,

    ein sehr interessanter Beitrag, TOP.

    Eine Frage, meine Überlegung ist, die Immobilien im Privatvermögen erst an eine VV GmbH zu veräußern (nach 10 Jahresspekulationsfrist) und danach, Zeitpunkt noch nicht definiert, aus der VV GmbH an die Familienstiftung zu veräußern - macht das Sinn, wenn man seine Nachkommen finanziell absichern will ohne diese mit der Verwaltung und weiteren Immobilieninvestitionen zu belasten?

    Danke für die Antwort vorab.

    Mit freundlichen Grüßen
    E. Sichwardt

  • #2

    Mattheo Ens (Donnerstag, 11 Oktober 2018 14:38)

    Hallo Herr Sichwardt,

    für die Absicht des Stifters, seine Nachkommen aus den Immobilienerträgen finanziell abzusichern, ohne sie mit der Verantwortung der Verwaltung des Immobilienvermögens zu belasten, kann die Familienstiftung eine sehr stimmige Rechtsform sein. Denn das Eigentum ist rechtlich konsequent von der Verantwortung getrennt. Die Verwaltung der Immobilien wird durch einen vom Stifter zu bestimmenden Stiftungsvorstand übernommen, die Erträge können gleichwohl in einem in der Satzung zu bestimmenden Umfang, an die Nachkommen ausgekehrt werden.

    Die andere Frage ist, wie das Immobilienvermögen im Stiftungsgeschäft steuerlich optimal auf die Familienstiftung übertragen werden kann.

    Immobilienvermögen kann schenkungssteuerfrei nur übertragen werden, wenn ein sogenanntes Wohnungsunternehmen vorliegt. Das setzt in der Regel einen Wohnungsbestand von mindestens 300 Wohneinheiten á 23 qm voraus. Privilegiert werden daher nur sehr große Immobilieninvestoren.

    Für alle anderen Stifter bietet sich daher aus steuerlichen Gründen regelmäßig ein Verkauf an.

    Ihr skizzierter Weg würde auf den ersten Blick trotzdem zu einer erhöhten Steuerlast führen:

    1. Wenn Sie die Immobilien aus dem Privatvermögen außerhalb der Haltefristen veräußern (einkommensteuerfrei), so ist dennoch die Grunderwerbsteuer zu beachten.

    2. Danach ist zu beachten, dass auch eine vermögensverwaltende GmbH kraft ihrer Rechtsform keine private Sphäre haben kann (§8 Absatz 2 KStG) und ihr gesamtes Vermögen daher steuerverstricktes Betriebsvermögen darstellt, sodass eine steuerfreie Weiterveräußerung an die Familienstiftung aus der GmbH nicht in Betracht kommt. Zusätzlich wäre erneut die Grunderwerbsteuer zu beachten.

    3. Ein Weg wäre, lediglich 94% der Anteile an der VV GmbH an die Familienstiftung zu veräußern. Dies kann u.U. grunderwerbssteuerfrei erfolgen. Befinden sich die Anteile an der GmbH allerdings im Privatvermögen des Gesellschafters, würde die Anteilsveräußerung der Besteuerung unterliegen (§17 EStG).

    Zusätzlicher Nachteil: Für die Veräußerungen in Reihenfolge wird jeweils Liquidität benötigt. Die Familienstiftung muss die Verwirklichung der Zwecke (finanzielle Unterstützung der Nachkommen) aus ihren eigenen Erträgen erwirtschaften können. Wenn sie zu Beginn bereits hohe Verbindlichkeit zur Finanzierung von Immobilien übernimmt, so sollten die Mieterträge daraus beachtlich sein, alternativ ein breit gefächertes Anlagenportfolio bestehen (bspw. GmbH-Beteiligungen).

    Fazit:
    Ein steueroptimaler Vermögensübergang von Immobilienvermögen sollte daher im Vorfeld auf den Einzelfall geprüft und im wirtschaftlichen Gesamtkontext beraten werden.

    Hierzu beraten wir Sie gern.

    Herzliche Grüße

    Mattheo Ens