Wie schnell müssen die Erträge einer Familienstiftung verwendet werden?

Antwort

Der Vorstand einer Familienstiftung ist frei darin, einen Teil oder die gesamten Erträge für eine spätere, umfangreiche Zweckverwirklichung anzusparen. Das Gebot der „zeitnahen Mittelverwendung“ gilt hingegen ausschließlich für gemeinnützige Stiftungen.


Steuerlich:  Nur bei finanzieller Begünstigung der Familienmitglieder (Auskehrungen) ist die Kapitalertragsteuer (25%) einzubehalten und abzuführen. Im Übrigen verbleibt es bei einer fixen Besteuerung mit der Körperschaftsteuer auf laufende Erträge in Höhe von 15%. Der Stiftungsvorstand kann daher durch bewusstes Ausschüttungsverhalten die Zielbesteuerung selbst einstellen.