Kann das Grundstockvermögen einer Stiftung nachträglich erhöht werden?

Antwort

Wenn der Stifter diese Möglichkeit in der Stiftungssatzung vorsieht, kann das Grundstockvermögen nachträglich erhöht werden. Mögliche Quellen aus denen eine Erhöhung des Grundstücksvermögens möglich ist, sind beispielsweise die Auflösung gebildeter Rücklagen aus den laufenden Erträgen und Zustiftungen (sofern sie nicht zur Zweckverwirklichung vorgesehen sind).


Je nach Rechtsauffassung der Landesstiftungsbehörde kann der Stiftungsvorstand bestimmen, ob von der Stiftung erworbenes Vermögen dem (grundsätzlich erhaltungspflichtigen) Grundstockvermögen oder dem (für die Stiftungszwecke) verbrauchsfähigen sonstigen Stiftungsvermögen gewidmet wird.

Steuerlich:  Bei der Erstausstattung einer Familienstiftung kann ein schenkungsteuerlicher Freibetrag in Höhe von bis zu EUR 100.000 – je nach den in der Satzung bestimmten Begünstigten – in Anspruch genommen werden. Bei nachträglichen Zustiftungen reduziert sich der Freibetrag auf EUR 20.000. Gerade für Vermögensgegenstände, die steuerlich nicht verschont werden können (Immobilien, Aktien, Wertpapiere, Kunstgegenstände), sollte daher frühzeitig eine Übertragung bedacht werden, sofern diese Vermögensklasse zum Gesamtportfolio der Stiftung stimmig ist.