Darf eine gemeinnützige Stiftung ein Drittel ihrer Erträge dazu verwenden, die Familie des Stifters finanziell zu versorgen?

Antwort:

Grundsätzlich darf die gemeinnützige Stiftung nach der Abgabenordnung ein Drittel ihrer Erträge dazu verwenden, die Angehörigen des Stifters (die Familie) finanziell zu versorgen.


Nach dem Wortlaut der Vorschrift müssen diese Zuwendungen allerdings in Bezug auf die finanziellen Bedürfnisse der Familie, als auch die gesamte Ertragslage der Stiftung angemessen sein. Da die Finanzbehörde die Verwendung der Erträge laufend kontrolliert und die Vorschrift insbesondere auslegungsbedürftig und daher streitanfällig ist, bietet sich die laufende Versorgung der Familie (Einkommen) über die gemeinnützige Stiftung nicht an. Die Versorgung der Familie kann effektiver und stimmiger über die Familienstiftung gewährleistet werden. Eine Kombination der gemeinnützigen Stiftung mit einer Familienstiftung ist denkbar (Doppelstiftung).