Ist die Stiftung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichtet?

Antwort:

Anders als Privatpersonen können Stiftungen keine Wohnung zu privaten Wohnzwecken innehaben. Stattdessen sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) eine Gebührenpflicht vor, wenn die Stiftung Inhaberin einer Betriebsstätte ist.


Hierbei kann es sich um angemietete Büroräume handeln, aber beispielsweise auch um ein Arbeitszimmer innerhalb der privaten Wohnung des Stiftungsvorstands. Befindet sich die Betriebsstätte aber in einer Privatwohnung, für die bereits Rundfunkgebühren gezahlt werden, ist diese Betriebsstätte von der Beitragspflicht befreit.