Ist die Tätigkeit des Stifters als Geschäftsführer eines stiftungsverbundenen Unternehmens sozialversicherungspflichtig?

Antwort:

Zu den Fragen, ob eine Tätigkeit eines

Stiftungsvorstandsmitglieds auf Ebene der Stiftung selbst und auf Ebene eines stiftungsverbundenen Unternehmens der Sozialversicherungspflicht unterliegt, liegt von Seiten des Bundessozialgerichts keine gesicherte Rechtsprechung vor.


Da eine Stiftung keine Anteilseigner haben kann ist der für GmbH-Geschäftsführer geltende Grundsatz,

dass ein Geschäftsführer-Gehalt eines zu nicht zu mehr als 50% beteiligten Gesellschafters als sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen ist, nicht analog anwendbar. Kann der Stifter über seine Stellung als Stiftungsvorstand auch ein stiftungsverbundenes

Unternehmen, an dem die Stiftung mehrheitlich beteiligt ist, faktisch beherrschen, spricht Vieles gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit gegen eine Sozialversicherungspflicht. Um über den sozialversicherungsrechtlichen Status Klarheit zu gewinnen, besteht einerseits die Möglichkeit eines

Anfrageverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Gehört der Geschäftsführer zu den Begünstigten der Stiftung und soll eine Sozialversicherungspflicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, kann auch eine Bestellung zum Geschäftsführer ohne Gehaltszahlung vereinbart werden. Der private

Kapitalbedarf kann dann über die Zuwendungen durch die Stiftung gedeckt werden, die in jedem Fall nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.