Antwort:
Die Übertragung eines Einzelunternehmens führt dazu, dass die Stiftung Eigentümerin der einzelnen Vermögensgegenstände und Trägerin des Unternehmens wird. Hiervon ist vor allem deshalb abzuraten, weil die operativen Risiken des Einzelunternehmens das gesamte weitere Stiftungsvermögen, wie zum Beispiel Immobilien und Wertpapiere, gefährden.
Stattdessen sollte das Einzelunternehmen zunächst in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder GmbH & Co. KG überführt werden. Anschließend werden die Anteile der Gesellschaft an die Stiftung übertragen. Auf diese Weise bleiben die operativen Risiken in der Gesellschaft verhaftet und gefährden nicht das übrige Stiftungsvermögen.