Die Handlungsfähigkeit einer Stiftung im Rechtsverkehr (Teil 2 von 2)

VON MARTIN BUSS

(Fortsetzung des Artikels vom 17. Mai 2018)


2. Nachweis der Vertretungsmacht

 

Das Handelsregister ist Kaufleuten vorbehalten, zu denen Kraft ihrer Rechtsform zum Beispiel die GmbH, AG oder auch Genossenschaften gehören. Stiftungen werden nicht ins Handelsregister eingetragen. Ein dem Handelsregister entsprechendes Stiftungsregister existiert nicht.

 

Da die auf Landesebene geführten Stiftungsverzeichnisse keine Register im Rechtssinne sind, begründet deren Eintragung in einem dieser Stiftungsverzeichnisse nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit. Die Stiftungsverzeichnisse genießen keinen Vertrauensschutz, sodass die Vertretungsberechtigung des Stiftungsvorstands daraus nicht rechtswirksam nachgewiesen werden kann.

 

Der Vorstand einer Stiftung weist seine Vertretungsmacht vielmehr durch die Vorlage einer sogenannten Vertretungsbescheinigung nach. Derartige Vertretungsbescheinigungen stellen die Aufsichtsbehörden der Bundesländer auf Antrag aus. Fast alle Landesstiftungsgesetze sehen vor, dass die Stiftungsbehörden Vertretungsbescheinigungen für Mitglieder des Vorstands ausstellen. In der Praxis werden Vertretungsbescheinigungen uneingeschränkt für die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Stiftungen ausgestellt.

 

Im Hinblick auf die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen für vertretungsberechtigte Organe von Familienstiftungen gilt dies ebenso. Mit Ausnahme eines Einzelfalls: In den Stiftungsbehörden Bayerns werden den Stiftungsvorständen für Familienstiftungen keine Vertretungsbescheinigungen ausgestellt. Dies mit der Begründung, dass in Bayern (zutreffend) keine Stiftungsaufsicht über Familienstiftungen besteht. Die Bereitschaft, eine Vertretungsbescheinigung auszustellen, die lediglich die Vertretungsregelungen und die vertretungsberechtigten Personen nach dem Stiftungsgeschäft im Zeitpunkt der Errichtung darstellen, fehlt. Damit muten es die bayerischen Stiftungsbehörden den Stiftungsvorständen von Familienstiftungen zu, sich insbesondere bei beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften „rechtlicher Krücken“ bedienen zu müssen, wie beispielsweise der Abgabe von Eidesstattlichen Versicherungen über die bestehende Vertretungsmacht. Für Familienstiftungen mit dem Sitz in Bayern bleibt zu hoffen, dass die Behörden künftig die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen als selbstverständliche und notwendige Dienstleistung der Stiftungsaufsicht ansehen. Insbesondere für Familienstiftungen, die GmbH-Anteile oder inländische Grundstücke kaufen und verkaufen, stellt dies aufgrund der erforderlichen notariellen Beurkundung eine Hürde dar. Es ist stets zu überdenken, ob dies durch die Wahl des Sitzes der Familienstiftung in Bayern in Kauf genommen oder ein Sitz in einem anderen Bundesland gewählt werden soll.