Wer haftet für das der Stiftung versprochene Vermögen bis zu dessen Übertragung auf die Stiftung?

Antwort:

Hat sich ein Stifter im

Stiftungsgeschäft zur schenkweisen Übertragung eines bestimmten Vermögenswerts auf eine inzwischen anerkannte Stiftung verpflichtet, haftet er für das der Stiftung zugesagte Vermögen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung. Trifft der Stifter eine anderweitige Verfügung über das von ihm der Stiftung

zugesagte Vermögen, kann die Stiftung von dem Stifter Schadensersatz in Höhe

des Vermögenswerts verlangen.