Antwort:
Eine Familienstiftung kommt typischerweise nicht als Gesellschafterin in Frage, wenn die Gesellschafterstellung aus berufsrechtlichen Gründen ausschließlich natürlichen Personen vorbehalten ist, die selbst Angehörige des jeweiligen Berufsstands sind. Hiervon sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater oder Apotheker betroffen.