Scheidung und Trennung von Organmitgliedern einer Familienstiftung

VON MARTIN BUSS

Eine Familienstiftung entfaltet als Baustein an der Spitze des Familienvermögens ein Höchstmaß an Vermögensschutz. Diese rechtsformbedingte exklusive Schutzwirkung der Familienstiftung ist darauf zurückzuführen, dass sie als verselbstständigte Vermögensmasse keine Gesellschafter, Anteilseigner oder Mitglieder haben kann. Die Familienstiftung ist von sämtlichen persönlichen Lebensrisiken der Stifterfamilie losgelöst. Minderjährigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Insolvenz, Haftungsfälle, Heirat, Trennung, Scheidung und sogar der Tod eines oder mehrerer Familienmitglieder haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Fortbestand der Familienstiftung.    


Die einzige Verbindung zwischen Familienstiftung und Mitgliedern der Stifterfamilie besteht regelmäßig darin, dass die Familienstiftung von einzelnen Familienmitgliedern gesteuert wird und die Stiftungsorgane mit Familienmitgliedern besetzt sind. Bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung halten sich die meisten Stifter sinnvollerweise die Möglichkeit offen, den Vorstand auch mit vertrauten, familienexternen Personen besetzen zu können. Regelmäßig gehören Ehegatten gemeinsam dem Vorstand an, was zu einer vertrauten und engen Zusammenarbeit führen kann.

 

Kommt es jedoch zum Scheidungsfall, sollten bereits in der ersten Stiftungssatzung entsprechende Vorkehrungen getroffen worden sein. Andernfalls werden die eigentlich privaten Konflikte in die Familienstiftung hineingetragen. Die Folgen sind vielfältig und reichen von einer gestörten Atmosphäre bis hin zur Blockade von Beschlussfassungen, was letztlich zur Handlungsunfähigkeit der Stiftung führen kann.

 

Insbesondere in Beratungen, in denen ein „Stifter-Ehepaar“ eine Familienstiftung errichten möchte, ist dieses Thema ein zentraler Diskussionspunkt. Die Stifter sind bei der Ausgestaltung der Stiftungssatzung und der für diese Fälle geltenden Regelungen frei. Das Ziel sollte darin bestehen, die privaten Streitigkeiten durch entsprechende Rahmenbedingungen von der Stiftung fernzuhalten. Daher ist zu diskutieren, ob sich einer der beiden Stifter bereit erklärt, im Scheidungsfall von dem anderen Stifter automatisch aus allen Stiftungsorganen auszuscheiden. Zugleich kann dieses automatische Ausscheiden aus den Stiftungsorganen an eine Abfindungsregelung gekoppelt sein, die den ausscheidenden Stifter mit monatlich festgesetzten Zuwendungen absichert. Sinnvoll ist es meistens, diese Abfindung nicht ausschließlich in absoluten Zahlen zu fixieren. Stattdessen wird durch eine Abfindungsregelung in Form einer bestimmten Quote der erwirtschafteten Stiftungserträge ein Anreiz für die in den Stiftungsorganen verbleibenden Stifter gesetzt, möglichst hohe Erträge zu erwirtschaften.