Adoptiv- und Stiefkinder in der Familienstiftung

VON MARTIN BUSS

 

Heute sind Familienkonstellationen, in denen Paare keine leiblichen Kinder haben, sowie „Patchwork-Familien“ längst keine Exoten mehr. Die Gründe sind bekannt und vielfältig: Gesundheitliche Probleme, ein neuer Ehepartner bringt ein voreheliches Kind (=Stiefkind) mit in die neue Beziehung oder gleichgeschlechtliche Beziehungen sind nur einige Beispiele.    


Jedes dieser Beispiele betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich der Stifter-Familie und so verwundert es nicht, dass dieses grundlegende familiäre Thema in der Beratung zur Konzeption einer für alle Beteiligten stimmigen Familienstiftung in der Tiefe besprochen werden sollte.

Die Rolle der leiblichen Kinder sollte ebenfalls detailliert besprochen werden, wobei sich diesbezüglich im Regelfall schnell ein klares Bild abzeichnet: Leibliche Kinder sollen von der Stiftung begünstigt werden und in den Stiftungsorganen (spätestens nach dem Ausscheiden des Stifters) eine tragende Rolle einnehmen.

Die Abweichungen bei den Vorstellungen über die leiblichen Kinder variieren jedoch bei Weitem nicht so stark wie die Antworten auf die Frage: „Wollen Sie Adoptiv- und Stiefkinder der Familienmitglieder in den Kreis der Begünstigten der Familienstiftung aufnehmen und auch in etwaigen Führungspositionen den leiblichen Kindern gleichstellen?“

 

Jeder Stifter hat die Freiheit, seine Vorstellungen zu diesem Thema in der Stiftungssatzung festzulegen und die Begünstigung von Adoptiv- und Stiefkindern zu regeln. Von der kompletten Nichtberücksichtigung bis hin zur vollständigen Gleichstellung gegenüber leiblichen Kindern ist alles möglich. Zwischen diesen beiden Extrempolen „Weiß“ und „Schwarz“ liegen zahlreiche „Grautöne“. So ist es beispielsweise denkbar, dass Adoptiv- und Stiefkinder zwar begünstigungsfähig sind, jedoch nur dann, wenn Sie im Zeitpunkt ihrer Adoption bzw. der Heirat des Elternteils mit einem Mitglied der Stifter-Familie ein bestimmtes Lebensalter noch nicht überschritten haben. Wenn es hierbei einen Regelfall gibt, so dürfte es die Regelung sein, nach der minderjährige Adoptiv- und Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt werden.

 

Der Grund für diesen Regelfall dürfte darin liegen, dass der überwiegende Teil der Stifter minderjährige Adoptiv- und Stiefkinder als vollständig in die Familie integriert ansieht. Erwachsenenadoptionen haben hingegen nach der Erfahrung der meisten Stifter einen anderen Hintergrund, der ihrer Ansicht nach mit den Motiven zur Errichtung einer Familienstiftung unvereinbar ist.