Muss jeder Begünstigte einer Stiftung eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Antwort:

Bezieht ein Begünstigter einer Familienstiftung ausschließlich Einkünfte in Form von Zuwendungen, ist die Steuerschuld durch den Einbehalt der Kapitalertragsteuer (25%) abgegolten.    


In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Jedoch sollte auch in diesen Fällen eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, um die Günstigerprüfung zu beantragen. Es gibt jedoch auch zahlreiche Konstellationen, in denen das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen vorsehen. Hiervon sind zum Beispiel Ehegatten oder Ledige betroffen, die außer Einkünften aus Kapitalvermögen und nichtselbstständiger Arbeit noch weitere Einkünfte beziehen, wie zum Beispiel durch die Vermietung von Immobilien. Beziehen Begünstigte einer ausländischen Familienstiftung, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, Zuwendungen, müssen diese Zahlungen in jedem Fall in einer Einkommensteuererklärung deklariert werden. Grund hierfür ist, dass nur inländische Familienstiftungen bei der Auszahlung von Zuwendungen die Kapitalertragsteuer „an der Quelle“ einbehalten.