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Steuerlicher Verluste - Nutzung durch Stiftungen und stiftungsverbundene Unternehmen

VON THORSTEN KLINKNER

 

Hohe Erhaltungsaufwendungen des Immobilienbestands oder Anlaufverluste auf Ebene stiftungsverbundener Unternehmen sind nur einige der Fälle, in denen die Jahreseinnahmen einzelner Ertragsquellen einer Stiftung niedriger ausfallen können als die korrespondierenden Ausgaben. Dabei entstehen regelmäßig steuerliche Verluste, die im Fall einer gezielten Nutzung zu einer geringeren Körperschaftsteuer und damit einem positiven Finanzierungseffekt innerhalb der Stiftungsstruktur führen.  

 

Anders als Kapitalgesellschaften können Stiftungen unterschiedliche Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielen. Im Regelfall besteht bei der Berechnung der Körperschaftsteuer die Möglichkeit, Verluste einer Einkunftsart mit positiven Einkünften einer anderen Einkunftsart ausgleichen zu können.

 

Beispiel: 

Erzielt eine Stiftung in Folge hoher Erhaltungsaufwendungen eines Mehrfamilienhauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR -20.000, kann dieser Fehlbetrag mit positiven Einkünften aus der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft ausgeglichen werden.


 

Jedoch ist ein solcher Verlustausgleich zwischen den Einkunftsarten in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Für Stiftungen mit Immobilienvermögen gilt es zu beachten, dass ein Verlust aus dem steuerpflichtigen Verkauf eines Grundstücks oder bestimmter anderer Wirtschaftsgüter des Privatvermögens (u. a. Kunstgegenstände, Oldtimer oder Edelmetalle) nur mit positiven Einkünften aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft verrechnet werden kann. Diese Beschränkung ist typischerweise dann ein Fallstrick, wenn die Stiftung nur über das veräußerte Grundstück verfügt hat und keine Gewinne aus dem Verkauf eines weiteren Grundstücks in Sichtweite sind. In diesem Fall bleibt der steuerliche Verlust also „eingefroren“.

 

Insgesamt werden die Einkünfte der Stiftung (vorbehaltlich der Spezialvorschriften über die Beschränkung der Verlustverrechnung) zum sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengerechnet. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, kann dieser Verlust entweder ein Jahr „zurückgetragen“ werden oder in den Folgejahren von einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Einschränkend ist zu beachten, dass in jedem Jahr nur ein Verlust von EUR 1 Mio. voll abzugsfähig ist. Darüber hinaus gehende Verluste können nur zu 60% berücksichtigt werden, der verbleibende Betrag kann dann in einem der Folgejahre abgezogen werden.

 

Hinsichtlich des Verlustnutzungspotenzials auf Ebene der stiftungsverbundenen Unternehmen gelten die folgenden Eckpunkte:

  • Wird eine Kapitalgesellschaft mit bisher noch ungenutzten steuerlichen Verlustvorträgen an eine Stiftung übertragen, ermöglicht der sogenannte fortführungsgebundene Verlustvortrag den Erhalt der Verlustvorträge auf Ebene der Gesellschaft. Hiervon profitiert die Stiftung als Gesellschafterin mittelbar, da der handelsrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft in Folge der steuerlichen Verlustnutzung um eine geringere Steuerlast gemindert wird und die Beteiligungserträge entsprechend höher ausfallen.
  • Dagegen kommt es im Zuge einer Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft an eine Stiftung stets zum Untergang der steuerlichen Verlustvorträge der Gesellschaft, die auf den übertragenden Gesellschafter entfallen. Dieser Punkt sollte im Vorfeld der Übertragung beachtet werden. Wurden beispielsweise in der Vergangenheit Teilwertabschreibungen durchgeführt, kann die Möglichkeit geprüft werden, ertragswirksame Wertaufholungen durchzuführen, um die Verlustvorträge noch kurzfristig nutzen zu können.