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Das Transparenzregister – Neue Meldepflichten für rechtsfähige Stiftungen

VON THORSTEN KLINKNER

 

Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Durch die Änderungen wurde die 4. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Mit der Neufassung sollen die Bekämpfung der internationalen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert werden.   

 

 

Für Stiftungen führt das neue Geldwäschegesetz durch die Einführung des Transparenzregisters zu diversen Offenlegungspflichten hinsichtlich ihrer sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“. Kommt der Vorstand seinen Meldepflichten nicht nach, kann das Bundesverwaltungsamt Bußgelder verhängen. Da zu einzelnen Anwendungsfragen noch keine Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen vorliegen, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang das Bundesverwaltungsamt von seinen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen wird. Gebühren für die Eintragungen sind nicht vorgesehen.


 

Mitteilungspflichtig sind sämtliche rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Ob es sich dem Zweck nach um eine Familienstiftung, Unternehmensstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung handelt, ist nicht entscheidend. Verantwortliche Registerstelle ist der Bundesanzeiger Verlag.

 

Der Personenkreis der wirtschaftlich Berechtigten ist in § 3 Absatz 3 GwG aufgezählt. Wirtschaftlich Berechtigter einer Stiftung ist demnach jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist und/ oder zu den Begünstigten gehört. Im Regelfall ist der Stifter einer Familienstiftung selbst im Vorstand vertreten und Angehöriger des Kreises der Begünstigten. Die Pflicht, ihre Begünstigten anzugeben, betrifft grundsätzlich nur Familienstiftungen. Verwirklicht eine gemeinnützige Stiftung ihre Zwecke durch Zahlungen an Stipendiaten, Künstler oder andere gemeinnützige Organisationen, werden die Fördermittelempfänger nicht zu wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung.

 

Weiterhin ist „die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist“ anzugeben. Eine Mögliche Zielgruppe dieser Regelung sind die Abkömmlinge des Stifters einer Familienstiftung in gerader Linie, die in der Satzung als Begünstigte festgelegt sind. Da es sich hierbei um noch ungeborene Nachkommen künftiger Generationen handelt, ist keine namentliche Meldung möglich – wie sie für die bereits lebenden Begünstigten vorgesehen ist.

 

Ob auch Geförderte einer gemeinnützigen Stiftung unter diese Regelung fallen können – etwa, wenn mit den Mitgliedern einer bestimmten Kunstakademie ein abgegrenzter Kreis der Allgemeinheit betroffen ist – bleibt abzuwarten.

Schließlich kann auch „jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt“ zu den wirtschaftlich Berechtigten gehören. Ein denkbarer Anwendungsfall hierfür wäre der früher vereinzelt bei Auslandsstiftungen anzutreffende Gestaltungsansatz, dass der Stifter aus steuerlichen Erwägungen heraus zwar nicht selbst zum Vorstand oder den Begünstigten gehört, sich aber in der Satzung umfassende Verwaltungs- und Kontrollrechte vorbehalten hat. Bezweckt wurde dabei eine Befreiung des Vermögens und der laufenden Erträge von der deutschen Besteuerung. Gleichzeitig sollte der Stifter von Deutschland aus in der Lage sein, sämtliche Geschicke der lediglich als „Strohmann“ dienenden Stiftung über entsprechende Satzungsregelungen zu lenken.

 

Aufgrund der heutigen Regelungen des deutschen Außensteuergesetzes (AStG) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes führt eine derartige Gestaltung nunmehr dazu, dass die Übertragung an die Auslandsstiftung steuerrechtlich erst garnicht anerkannt wird und das Vermögen sowie dessen Erträge unverändert dem Stifter zuzurechnen sind. Daher dürfte diese Konstellation bei rechtsfähigen Stiftungen von nur noch geringer praktischer Bedeutung sein.

 

Folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sind vorgeschrieben: Name, Geburtsdatum, Wohnort (nicht die Anschrift) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

 

Zugänglich ist das Transparenzregister grundsätzlich nur für Behörden. Ansonsten ist die Einsichtnahme nur Personen möglich, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Das Transparenzregister gewährt damit ein höheres Maß an Datenschutz als zum Beispiel das Unternehmensregister oder das Handelsregister.