Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung von Todes wegen bietet die Möglichkeit, gesellschaftliches Engagement durch die Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks zu entfalten. Gleichzeitig stellt der Stifter sicher, dass sein Vermögen auch nach seinem Tod in der langfristigen Struktur der Stiftung geschützt ist. Damit die gemeinnützige Stiftung zur stimmigen Nachfolgelösung werden kann, sollten bereits zu Lebzeiten frühzeitig die Weichen gestellt werden. Dies betrifft zum einen die Gestaltung des Testaments oder eines separaten Erbvertrags und zum anderen die Satzung der Stiftung. Die Bedeutung einer rechtzeitigen Satzungsgestaltung verdeutlicht auch eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Münster.
Das Finanzgericht Münster entschied, dass einer erst nach dem Tode des Stifters von der Landesbehörde anerkannten und rückwirkend ab dem Tode des Stifters rechtsfähigen Stiftung der steuerrechtliche Status der Gemeinnützigkeit bis zum Vorliegen der ausgefertigten Satzung verwehrt bleibt.
Grundlage der Entscheidung war die Wertung der steuerrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit, nach denen eine kontinuierliche Zweckverfolgung nur durch die formelle Satzungsmäßigkeit gewährleistet werden kann und sich die Einhaltung der gemeinnützigen Mittelverwendung durch die tatsächliche Geschäftsführung zwingend aus der Satzung ergeben muss. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit können somit nicht ohne eine Satzung erfüllt werden.
Dies mag praktisch unverständlich sein. Denn es bestehen auf den ersten Blick keine Bedenken, einer Vermögensmasse, die auf den Zeitraum des Todes des Stifters zurück für die Zwecke der Besteuerung als eigene Rechtspersönlichkeit existent ist und darüber hinaus bereits Mittel für gemeinnützige Zwecke einsetzt, die Steuerfreiheit für diese Tätigkeit zu gewähren.
Rechtlich ist diese Entscheidung allerdings – ungeachtet des klaren Wortlautes der Vorschriften – auch nachvollziehbar und konsequent. Denn ohne entsprechende Satzung kann die Einhaltung der Zweckverwirklichung durch das Finanzamt nicht nachgeprüft werden. Insbesondere ist der Stiftungsvorstand ohne Satzung rechtlich nicht verpflichtet, die Mittel entsprechend zu verwenden. Die Satzung bildet also die Grundlage und Leitlinie für die Geschäftsführung des Vorstands. Eine Stiftung ohne Satzung ist demnach rechtlich eine Hülle ohne Kern.
Umgekehrt wäre eine Stiftung, die noch nicht durch eine staatliche Behörde anerkannt wurde, deren Satzung jedoch bereits im Zeitpunkt des Todes existiert und die Zweckverwirklichung für den Zeitraum nach dem Tode des Stifters umfänglich fixiert, ab dem Todeszeitpunkt grundsätzlich steuerbefreit.
Für die Stiftung des gemeinnützig motivierten Stifters bedeutet diese formelle Wertung, dass für mehrere Jahre eine Steuerbefreiung entfällt, die durch eine im Vorfeld festgelegte Satzung hätte erlangt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren entscheiden wird (Az: V R 50/17).
Für die Beraterpraxis verdeutlicht dies einmal mehr die Bedeutung einer möglichst frühzeitig zu Lebzeiten des Stifters ausgearbeiteten Satzung, um eine stimmige und zukunftsorientierte Nachfolgelösung zu schaffen. Nicht nur steuerlich ist davon abzuraten, sich auf die Vermögensübertragung und die Anerkennung der Stiftung zu fokussieren, bevor der Stifter sich seine Ziele, Motivation und Leitgedanken, sowie die Zusammensetzung der Organe der Stiftung vergegenwärtigt und diese in einer wohlüberlegten Satzung fixiert hat.