Entspricht das Grundstockvermögen einer Stiftung dem Kapital einer Kapitalgesellschaft?

Antwort:

Nein, das Grundstockvermögen einer Stiftung entspricht nicht dem Kapital einer Kapitalgesellschaft. Diese stringente Unterscheidung ist aus mehreren Gründen von hoher praktischer Bedeutung für den Stifter und dessen Berater.    


Das Grundstockvermögen der Stiftung darf in seinem Wert nicht gemindert werden, zulässig sind lediglich Vermögensumschichtungen. Dieser Punkt ist insbesondere dann zu beachten, wenn der Stifter zunächst ein Barvermögen anstelle einer Ertragsquelle an die Stiftung überträgt. Handelt es sich hierbei ausschließlich um Grundstockvermögen, ist lediglich eine Umschichtung zulässig. Vermögen kann umgeschichtet werden, indem zum Beispiel Barvermögen zum Kauf eines Grundstücks genutzt oder dem Stifter in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt wird. Zahlungen für laufende Aufwendungen dürfen nicht aus dem Grundstockvermögen geleistet werden. 

 

Hierin besteht ein Unterschied gegenüber Kapitalgesellschaften, die im Anschluss an ihre Gründung nicht gesetzlich zum Erhalt ihres Vermögens verpflichtet sind. Das Vermögen ist lediglich im Gründungszeitpunkt als „Mindesthaftungsmasse“ vorzuweisen. Anschließend kann und soll mit dem Vermögen gearbeitet werden. So besteht beispielsweise im Fall einer Bargründung keine Beschränkung, das Bankguthaben zur Deckung laufender Kosten einzusetzen.

Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Kapital einer Kapitalgesellschaft in Anteile zerlegt ist, das von Anteilseignern gehalten wird. Stiftungen haben hingegen als verselbstständigte Vermögensmasse kein Kapital und können folglich auch keine Anteilseigner, Gesellschafter oder Mitglieder haben.