Gibt es für die Jahresabrechnung eigene Vorschriften zur Bewertung des Stiftungsvermögens?

Antwort:

Gesetzliche Vorschriften für die Ansatz- und Folgebewertung des Stiftungsvermögens und der Schulden gibt es keine. Bei der unentgeltlichen Übertragung von Vermögen kann die Bewertung in Höhe der zuvor von dem Stifter getragenen Anschaffungskosten (zzgl. etwaiger Nebenkosten) oder aber zum Zeitwert erfolgen. Bei Forderungen, Bankguthaben und Schulden erfolgt die Bewertung zum Nennwert.