Gibt es für die Vorlage der Jahresabrechnung des Tätigkeitsberichts bei der Stiftungsbehörde gesetzliche Fristen?

Antwort:

Je nach Bundesland sehen die Landesstiftungsgesetze eine eigene Frist für die Abgabe der Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts bei der Stiftungsbehörde vor. In einigen Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen) beträgt die Frist sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftung.    


In einigen Ländern besteht die Möglichkeit, die Prüfung von einem Wirtschaftsprüfer durchführen zu lassen. Für die Abgabe des Prüfungsberichts bei der Stiftungsbehörde gilt meist eine verlängerte Frist (in Berlin acht statt vier Monate und in Hamburg neun statt sechs Monate).