Drohen steuerliche Risiken, wenn eine Stiftung eine Wohnung an einen Begünstigten vermietet?

Antwort:

Als steuerlicher Fallstrick ist vor allem zu beachten, dass nur natürlichen Personen die Begünstigung eingeräumt wird, eine Wohnung nur zu 66% der ortsüblichen Marktmiete (Kaltmiete + Umlagen) zu vermieten und gleichzeitig die vollen Werbungskosten nutzen zu können.    


Bei Stiftungen liegt im Fall einer verbilligten Überlassung von Wohnungen und anderen Immobilien stets eine „teilentgeltliche Überlassung“ vor, die in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Beträgt die Miete zum Beispiel 70% der ortsüblichen Miete, können auch nur 70% der Werbungskosten geltend gemacht werden. Zudem ist zu prüfen, ob die verbilligte Nutzungsüberlassung auf Ebene des Begünstigten die Voraussetzungen eines einkommensteuerpflichtigen Sachbezugswerts erfüllt.