VON THORSTEN KLINKNER
Gegenüber einer Direktinvestition in einzelne Anlageklassen können Investmentfonds die Vorteile eines höheren Maßes an Risikodiversifizierung und einer Teilhabe an den Erträgen gemeinsam verwirklichter Anlageprojekte bieten, deren Kapitalbedarf für Einzelanleger nicht zu decken wäre. Ab dem 1. Januar 2018 kommt es mit Inkrafttreten des Investmentsteuergesetzes 2018 zu einer veränderten Besteuerungssystematik von Investmentfonds. Worin die Gesetzesänderungen für gemeinnützige Stiftungen mit Fondsanteilen im Vermögen bestehen und welche Maßnahmen zur Abwendung ungeplanter Steuerbelastungen ergriffen werden können, wird im Folgenden näher erläutert.
Nach bisheriger Rechtslage unterlagen die Anleger der Besteuerung und nicht der Fonds selbst. Handelte es sich bei dem Anleger um eine gemeinnützige Stiftung, wurden die Beteiligungserträge der steuerbefreiten Sphäre der Vermögensverwaltung zugeordnet und von der Besteuerung befreit. Ab dem 1. Januar 2018 wird diese Besteuerung nach dem „Transparenzprinzip“ durch eine „intransparente Besteuerung“ abgelöst, nach der ein Fonds als Zweckvermögen der Körperschaftsteuer unterliegt. Auf Fondsebene werden dann die meisten inländischen Einkünfte mit 15% Körperschaftsteuer belastet.
Im Hinblick auf die Frage, welche Gegenmaßnahmen für gemeinnützige Stiftungen in Frage kommen, ist jede Fondsbeteiligung zunächst daraufhin zu untersuchen, ob es sich um einen Publikums-Investmentfonds oder einen Spezial-Investmentfonds handelt.
Publikums-Investmentfonds, deren Fondsanteile ausschließlich von gemeinnützigen Stiftungen oder anderen steuerbefreiten Anlegern gehalten werden, haben künftig die Möglichkeit, eine Steuerbefreiung zu beantragen. Eine Erstattung der einbehaltenen Körperschaftsteuer kann ebenfalls nur der Fonds stellen. Da die Stiftung als Anlegerin nicht selbst antragsberechtigt ist, empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit dem jeweiligen Fondsanbieter. Liegen die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung des Publikums-Investmentfonds nicht vor, kann eine Umschichtung des Stiftungsportfolios geprüft werden. Hierbei kommt eine gezielte Investition in steuerbefreite Publikums-Investmentfonds in Frage, die von ersten Banken gezielt im Hinblick auf die Gesetzesänderung konzipiert wurden und nur steuerbefreiten Anlegern angeboten werden.
Alternativ kann eine Beteiligung an einem Spezial-Investmentfonds erwogen werden. Der Status als Spezial-Investmentfonds setzt unter anderem Voraus, dass eine Anzahl von 100 Anlegern nicht überschritten wird und bestimmte Vorgaben in Bezug auf die einzelnen Anlageklassen eingehalten werden. Die Besonderheit besteht darin, dass Spezial-Investmentfonds unabhängig von der steuerlichen Behandlung ihrer Anleger einen Antrag auf Steuerbefreiung stellen können.
Stehen der gemeinnützigen Stiftung entsprechend hohe Mittel zur Verfügung, kann als dritte Möglichkeit auch eine direkte Anlage in Aktien oder Immobilien erwogen werden, deren Erträge der steuerfreien Sphäre der Vermögensverwaltung zugeordnet werden und deren steuerliche Handhabung im unmittelbaren Einflussbereich der Stiftung liegt.