Was passiert, wenn der Stifter nach der Anerkennung der Stiftung, jedoch vor der Übertragung des zugesagten Vermögens verstirbt?

Antwort:

Hat ein Stifter sich im Stiftungsgeschäft zur schenkweisen Übertragung eines bestimmten Vermögenswerts auf eine inzwischen anerkannte Stiftung verpflichtet und verstirbt er, bevor er die zugesagte Übertragung vorgenommen hat, geht seine Verpflichtung auf dessen Erben über.