Gehen die steuerlichen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft im Zuge der Übertragung an eine Stiftung unter?

Antwort:

Die Aufnahme des sogenannten fortführungsgebundenen Verlustvortrags in das Körperschaftsteuergesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass die noch nicht verrechneten steuerlichen Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft auch im Anschluss an die Übertragung an eine Stiftung erhalten bleiben können. 


Vor Einführung dieser Regelung war ausnahmslos vorgehen, dass bei einer Übertragung im Korridor von mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile innerhalb von 5 Jahren die Verlustvorträge in Höhe der übertragenen Quote untergehen sollten. Bei einer Übertragung von mehr als 50% der Anteile innerhalb von 5 Jahren sollten sämtliche Verlustvorträge untergehen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die Regelung über den quotalen Verlustuntergang für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde nun von dem Finanzgericht Hamburg die Frage vorgelegt, ob nicht auch der vollständige Verlustuntergang als verfassungswidrig einzustufen sei. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass die gesetzlichen Regelungen über den Verlustuntergang von Kapitalgesellschaften in den nächsten Jahren neu gefasst werden.