Gilt die „Abgeltungsteuer“ auch für Stiftungen?

Antwort:

Beziehen natürliche oder juristische Personen inländische Kapitalerträge (zum Beispiel Dividenden von einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland), ist zunächst eine Kapitalertragsteuer von 25% einzubehalten.    


Bei natürlichen Personen ist die Steuerschuld damit abgegolten, man spricht daher von der Abgeltungsteuer. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, die Kapitalerträge in die Einkommensteuererklärung einzutragen und eine Günstigerprüfung zu beantragen. Die Finanzverwaltung prüft dann, ob der fixe Steuersatz von 25% oder der persönliche Steuersatz günstiger für den Steuerpflichtigen ausfällt.

Bei Stiftungen und sämtlichen anderen juristischen Personen findet diese Abgeltungswirkung nach den Regelungen der §§ 8 Absatz 10 Satz 1 KStG, 2 Absatz 5b EStG keine Anwendung. Stiftungen sind daher verpflichtet, ihre Kapitalerträge in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben.