Antwort:
Für die Übertragung von Vermögen an eine Familienstiftung kommen grundlegend drei Übertragungswege in Frage: Der Stifter kann sein Vermögen an die Stiftung vererben, zu Lebzeiten verschenken oder verkaufen.
Hervorzuheben ist, dass steuerfreie Einlagen oder Einbringungen in das Vermögen einer Familienstiftung ausgeschlossen sind. Die Eigenschaft einer Stiftung als juristische Person ohne beteiligte Anteilseigner oder Gesellschafter reduziert die möglichen Übertragungswege auf die oben genannten Alternativen Erbschaft, Schenkung und Verkauf. Hierin besteht ein wesentlicher Unterschied von Stiftungen zu Personen- und Kapitalgesellschaften, der im Hinblick auf ungewollte steuerliche Konsequenzen unbedingt beachtet werden sollte.