Ist eine Stiftung zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Antwort:

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind nur Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, die von anderen Unternehmern Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt für ihr Unternehmen beziehen und selbst steuerpflichtige Umsätze ausführen. 


Da Stiftungen im Regelfall als reine Holding fungieren und nicht selbst Leistungen gegen Entgelt erbringen, sind sie meist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine Konstellation, in der eine Stiftung zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, könnte zum Beispiel so aussehen, dass zum Stiftungsvermögen eine Gewerbeimmobilie gehört, die an einen anderen Unternehmer vermietet und von diesem zur Erbringung steuerpflichtiger Umsätze genutzt wird. Die Stiftung kann dann ihre steuerfreien Vermietungsumsätze als steuerpflichtige Umsätze behandeln und zum Beispiel die Vorsteuer für angefallene Sanierungs- oder Reinigungsarbeiten an der Gewerbeimmobilie abziehen.