Kann man das Stiftungsgeschäft noch widerrufen?

Antwort:

Bei der Frage nach der Möglichkeit, das Stiftungsgeschäft zu widerrufen, kann man drei Phasen unterscheiden:    


Bevor der Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde gestellt wurde, ist ein Widerruf des Stiftungsgeschäfts formlos möglich.

Nachdem der Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde gestellt wurde und bevor dem Stifter die Anerkennungsurkunde wirksam bekannt gegeben wurde, ist ein Widerruf noch durch eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Behörde möglich.

Mit der wirksamen Bekanntgabe der Anerkennungsurkunde erlischt das Recht zum Widerruf (§ 81 Absatz 2 Satz 1 BGB).