Gibt es für die Buchführung von Stiftungen einen Kontenrahmen?

Antwort:

Da Stiftungen in der Regel nicht die Kaufmannseigenschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches erfüllen und auch für steuerliche Zwecke meist nicht buchführungspflichtig sind, ist eine freiwillige Buchführung vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Stiftungsgesetze der Länder eine Jahresrechnung und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorschreiben. 


Diese Aufzeichnungen können zum Beispiel in Form einer freiwilligen Buchführung und Bilanzierung geführt und bei der zuständigen Behörde zur Prüfung eingereicht werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, die Jahresrechnung auf einem Mustervordruck der Behörde zu erstellen.

Einen Kontenrahmen für gemeinnützige juristische Personen, wie zum Beispiel gemeinnützige Stiftungen, bietet beispielsweise die DATEV eG mit dem SKR 49 (SKR = standardisierter Kontenrahmen) an. Dieser berücksichtigt die verschiedenen Sphären gemeinnütziger Stiftungen, also den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (bestehend aus steuerfreiem Zweckbetrieb und steuerpflichtigem Geschäftsbetrieb).

Ein eigens für Familienstiftungen konzipierter Kontenrahmen liegt derzeit nicht vor. Hier kann ein allgemeiner Kontenrahmen, wie der SKR 03 oder SKR 04, genutzt werden.