Wie haftet eine Stiftung?

Antwort:

Regelungen über die Haftung einer Stiftung enthalten die §§ 86, 31 BGB. Die Stiftung haftet gegenüber Dritten für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan bzw. ein Organmitglied in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben verursacht.    


Die Stiftung haftet für eigene Handlungen und eigenes Verschulden, da ihr die Handlungen ihrer Organe zuzurechnen sind. Für ihre sonstigen Bediensteten und Bevollmächtigten haftet die Stiftung nach den allgemeinen Vorschriften (nach § 278 BGB für vertraglich begründete Schuldverhältnisse und § 831 BGB außerhalb von vertraglichen Schuldverhältnissen). Hieraus ergibt sich die gesonderte Frage nach dem Rückgriff der Stiftung auf die für sie handelnden Organmitglieder.