Antwort:
Die Abgabenordnung enthält in § 52 Absatz 2 Satz 1 einen Katalog an Zwecken, die für steuerliche Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden. Hierzu gehören unter anderem die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur oder des Sports.
Möglich ist auch ein Engagement auf mehreren Gebieten. Beispielsweise engagiert sich die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft, Forschung und der Völkerverständigung. Andere Stiftungen sind auf ein Gebiet spezialisiert, wie die Gerda Henkel Stiftung auf die Förderung der Wissenschaft.