Sollte man der Stiftung besser ein zinsloses oder ein verzinstes Darlehen gewähren?

Antwort:

Bei der Vergabe zinsloser Darlehen ist unter anderem zu beachten, dass unverzinsliche Forderungen und Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nach dem Bewertungsgesetz (BewG) so behandelt werden, als läge ein mit 5,5 % verzinstes Darlehen vor. 


Hier ein Beispiel:

Der Stifter überweist der Stiftung einen Betrag von 100.000 Euro als Darlehen. Es wird vereinbart, dass die Stiftung den Betrag nach vier Jahren zurückzahlt.

Steuerrechtlich gesehen hat der Stifter jedoch nur einen Betrag von 100.000 Euro × 0,807 = EUR 80.700 Euro als Nennbetrag zur Verfügung gestellt. In Höhe des übrigen Betrags (100.000 Euro – 80.700 Euro = 19.300 Euro) erzielt der Stifter einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

Hiervon abweichend kann der Stifter mit der Stiftung eine Verzinsung vereinbaren. In unserer Beratungspraxis hat es sich bewährt, im Vorfeld der Darlehensvergabe bei Banken zunächst zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen. Bei etwaigen Rückfragen der Finanzverwaltung hinsichtlich der Angemessenheit der Zinshöhe kann dann nachgewiesen werden, dass fremde Dritte der Stiftung ebenfalls zu diesen Konditionen ein Darlehen gewährt hätten.