Gelten die Regelungen der verdeckten Gewinnausschüttung auch für Stiftungen?

Antwort:

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kennen das Problem: bei einer Betriebsprüfung oder sogar schon bei der Kontrolle der Körperschaftsteuererklärung werden der Gesellschaft Betriebsausgaben nicht anerkannt.


Die Begründung lautet: einem fremden Dritten wären diese Zuwendungen zu diesen Konditionen nicht gewährt worden, stattdessen liegt eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ der Gesellschaft an den Gesellschafter vor. Typische Fälle sind zu hoch verzinste Gesellschafterdarlehen oder zu hohe Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers.

 

Weil Stiftungen keine Gesellschafter, Anteilseigner oder Mitglieder haben, können diese Regelungen nicht unmittelbar angewendet werden. Auch die Begünstigten einer Familienstiftung sind nicht mit den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft vergleichbar.

 

Stattdessen besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung eine nicht fremdübliche Zahlung der Stiftung zum Beispiel an den Stifter oder einen Begünstigten wie eine Zuwendung behandelt. Auf Ebene der Stiftung liegen dann keine abzugsfähigen Betriebsausgaben / Werbungskosten vor, sondern sog. satzungsgemäße Aufwendungen. Diese können von der Stiftung nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Der Empfänger erzielt mit dieser fremdüblichen Zahlung einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

Im Ergebnis können für Stiftungen also die gleichen Rechtswirkungen wie bei der verdeckten Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften herbeigeführt werden.