Welches Vermögen kann bei einer Übertragung an eine Familienstiftung von der Steuer verschont werden?

Antwort:

Folgende Vermögenswerte, die an eine Familienstiftung verschenkt oder vererbt werden, kommen für eine Freistellung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frage:    


  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (hierzu gehören auch Anteile an einer land- und forstwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft).
  • Ein Gewerbebetrieb oder Anteile an einer gewerblichen Personengesellschaft.
  • Eine über 25%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.