Antwort:
Im Turnus von 30 Jahren unterliegt das Vermögen jeder Familienstiftung in Deutschland der Erbersatzsteuer, sofern sich ihre Geschäftsleitung und/oder ihr Sitz im Inland befinden.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass zum Beispiel gemeinnützige Stiftungen nicht der Erbersatzsteuer unterliegen. Auch Auslandsstiftungen, wie zum Beispiel eine Familienstiftung mit Geschäftsleitung und Sitz im Fürstentum Liechtenstein, unterliegen nicht der deutschen Erbersatzsteuer.