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Die Familienstiftung als Holding - sichern und weiterentwickeln

VON THORSTEN KLINKNER

 

Aufgrund vielseitiger Risiken kann sich für Unternehmer der Aufbau einer Unternehmensstruktur unter Einsatz mehrerer Gesellschaften anbieten.

 

Auf operativer Ebene können beispielsweise die Rechtsformen einer GmbH oder GmbH & Co. KG eingesetzt werden, um Geschäfte in Form von Handel, produzierendem Gewerbe oder Dienstleitungen zu tätigen. Dabei haftet den Gläubigern einer GmbH ausschließlich das Vermögen eben dieser GmbH  (im Fall der GmbH & Co. KG das Vermögen der Komplementär-GmbH), während das Privatvermögen der Gesellschafter gänzlich vor einem Zugriff der Gläubiger geschützt bleibt.


Zusätzlich zu den Beteiligungen an den operativen Gesellschaften können sich weitere Investitionen in Anlageklassen wie Immobilien, Wertpapiere und Edelmetalle anbieten.

 

Nach jahrelangem, in Unternehmerfamilien gegebenenfalls über mehrere Generationen hinweg erfolgreich praktiziertem Vermögensaufbau entsteht langfristig häufig die Frage, wie das Vermögen am besten geschützt werden kann. Schließlich soll noch zu Lebzeiten ein Beitrag zur Versorgung der Familie geleistet und die Nachfolge in den Unternehmen im Interesse von Mitarbeitern und Geschäftspartnern gesichert werden.

 

Vor diesem Hintergrund bietet sich die Erweiterung der Unternehmensstruktur um einen weiteren Baustein an: Eine sogenannte Holding.

 

Dabei handelt es sich einfach um einen weiteren Rechtsträger, der die Anteile an den operativen Gesellschaften und weitere Anlageklassen hält. Gerade im Hinblick auf das Ziel, die Unternehmensbeteiligungen langfristig zu schützen, bietet eine Familienstiftung in Holdingfunktion diverse Vorteile gegenüber klassischen Holding-Rechtsformen, wie einer GmbH oder einer AG.

 

Eine Familienstiftung unterscheidet sich zunächst dadurch von Personen- oder Kapitalgesellschaften, dass sie keine Anteile hat. Nach der Übertragung an die Familienstiftung ist das Vermögen Eigentum der Familienstiftung und damit dem Privatvermögen des Stifters entzogen. Da der Stifter keine Anteile an der Familienstiftung bzw. dem Stiftungsvermögen innehaben kann, ist es vor plötzlichen persönlichen Schicksalsschlägen, wie Erbstreitigkeiten oder einem Scheidungsfall, geschützt.

 

Auch ohne Beteiligung kann der Stifter weiterhin die Kontrolle über das Vermögen ausüben, indem er als Stiftungsvorstand fungiert und/oder in den operativen Gesellschaften als Geschäftsführer tätig ist.

Weiterhin können in die Satzung einer Familienstiftung für künftige Generationen verbindliche und unabänderliche Vorgaben in Form des Stifterwillens verankert werden, wogegen sich Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag alternativer Rechtsformen bei entsprechender Stimmrechtsmehrheit stets abändern lassen. Die Erträge der operativen Unternehmen können in den Unternehmen thesauriert oder auf Ebene der Familienstiftung in die Rücklagen eingestellt, oder an die begünstigten Familienmitglieder ausgeschüttet werden.

 

Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten bietet eine Familienstiftung als Holding einige Vorteile:

Anders als Kapitalgesellschaften, die kraft ihrer Rechtsform ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen, kann eine Familienstiftung unterschiedliche Einkünfte erzielen. Dies bietet zum Beispiel die Möglichkeit, vermietete Immobilien nach einer Haltedauer von mindestens zehn Jahren körperschaftsteuerfrei zu verkaufen und mit dem Gewinn weiteres Vermögen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks aufzubauen.

 

Auch unterliegt eine Familienstiftung kraft ihrer Rechtsform nicht der Gewerbesteuer. So unterliegen unter anderem Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien oder Beteiligungserträge von Kapitalgesellschaften auf Ebene der Familienstiftung nur dem Körperschaftsteuersatz von 15 %, statt dem bei Kapitalgesellschaften üblichen 30%igen Steuersatz (Körperschaftsteuer zzgl. Gewerbesteuer).

 

Familienstiftungen kommen ebenfalls in den Genuss der begünstigten Besteuerung von Beteiligungserträgen. Diese werden nur zu 5 % in das zu versteuernde Einkommen einbezogen. In Kombination mit dem Sparer-Pauschbetrag (801 €) und einem Freibetrag von 5.000 € bietet sich damit die Möglichkeit, erhaltene Gewinnausschüttungen von bis zu 116.020 € steuerfrei zu vereinnahmen:

(5 % × 116.020 €) – 801 € – 5.000 € = 0 €.

 

Die begünstigte Besteuerung von Beteiligungserträgen kann bei größeren Unternehmensstrukturen auch den Einsatz einer „Doppel-Holding-Struktur“ attraktiv machen. Dabei hält die Familienstiftung an der Spitze der Unternehmensstruktur sämtliche Anteile an einer Holding-Kapitalgesellschaft, die ihrerseits sämtliche Geschäftsanteile an den operativen Unternehmen hält und die Unternehmensgruppe nach außen hin als Vertreterin repräsentiert.

 

Im Ergebnis  kann eine Familienstiftung ein kraftvolles Instrument sein, um in der Funktion als Holding die Anteile einer Familien-Unternehmensgruppe und weitere Anlageklassen generationenübergreifend für die Stifterfamilie zu schützen.