Änderung der Satzung einer Familienstiftung

VON MARTIN BUSS

Vielfach begegnet uns in der Beratungspraxis die Frage: Sind zu einem späteren Zeitpunkt Änderungen der Satzung einer Familienstiftung möglich? Die Antwort auf diese Frage muss verkürzt lauten: „Es kommt darauf an“. Die Folgefrage drängt sich auf: „Worauf kommt es an?“


1. Im Anerkennungsverfahren prüft die Behörde insbesondere, ob die Stiftungssatzung mit dem geltenden Recht vereinbar, in sich frei von Widersprüchen ist und klare Regelungen zur Besetzung des Stiftungsvorstands sowie ggf. weiterer Organe enthalten sind. Ebenso wie die Anerkennung der „ursprünglichen“ Satzung im Zeitpunkt der Errichtung bedarf jede spätere Änderung der anerkannten Stiftungssatzung der behördlichen Zustimmung.

 

2. Beschließt der Stiftungsvorstand der Familienstiftung eine Satzungsänderung und bittet um die Zustimmung der zuständigen Stiftungsbehörde, prüft diese wiederum (wie im Anerkennungsverfahren) die Vereinbarkeit der geplanten Satzungsänderung mit geltendem Recht. Die Prüfung der Behörde geht bei einer Satzungsänderung jedoch weiter: Sie überprüft darüber hinaus, ob die Änderung der konkreten Satzungsregelung(en) mit dem sogenannten historischen Stifter-Willen vereinbar ist.

 

Die Stiftungsbehörde stellt sich im Hinblick auf die gewünschte Satzungsänderung mithin die folgenden Fragen: Wäre der Stifter zum Zeitpunkt der Errichtung – daher historisch –  der Familienstiftung damit einverstanden gewesen, dass die konkrete Satzungsregelung überhaupt geändert werden kann? Falls die Behörde die erste Frage bejaht, stellt sie sich die Folgefrage, ob der Stifter mit dem neuen Regelungsgehalt ebenfalls einverstanden wäre.

Die Antworten auf diese Fragen findet die Stiftungsbehörde ausschließlich in der ursprünglichen Satzung der Familienstiftung. Da die Behörde auf den historischen Stifter-Willen abstellt, ist es unerheblich, ob der Stifter noch lebt und ggf. seinen Willen geändert hat. Der historische Stifter-Wille ist in der ursprünglichen Satzung dokumentiert, sodass der Stifter damit den Rahmen insgesamt im Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung selbst vorgibt, in dem die Satzung änderbar ist. Auf diese Weise hat es jeder Stifter in der Hand zu entscheiden, welche Satzungsregelungen unabänderlich sind und hinsichtlich welcher Regelungen er sich (als Stiftungsvorstand) und künftigen Stiftungsvorständen Flexibilität erhalten will.
 
3. Dass der historische Stifter-Wille maßgeblich ist, verdeutlicht, dass es im Rahmen der Beratung hinsichtlich der Satzungsgestaltung zentral darum geht, den Willen des Stifters zu ermitteln und für die Zukunft in der Präambel und den übrigen Satzungsregelungen zutreffend zu dokumentieren. Am Beispiel der Satzungsänderungen sowie der hierzu erforderlichen Zustimmung der Behörde ist deutlich ersichtlich, dass die behördliche Stiftungsaufsicht für den Stifter eine sehr positive Funktion ausübt: Sie stellt sicher, dass der dokumentierte Stifter-Wille stets gewahrt bleibt.