Können die Einkünfte einer Stiftung wie bei einer Personengesellschaft gewerblich infiziert werden?

Antwort:

Nein, die Regelung der gewerblichen Infizierung gelten ausschließlich für Personengesellschaften. Erzielt eine Personengesellschaft neben gewerblichen Einkünften auch andere Einkünfte, werden auch diese anderen Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und unterliegen der Gewerbesteuer. Man spricht in diesem Fall von einer gewerblichen Infizierung der anderen Einkünfte.    


Dennoch sollten sich die Gremien einer Stiftung dieser Regelungen bewusst sein, wenn die Stiftung zum Beispiel an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist. Exemplarisch kann die Umschichtung des Immobilienbestands einer Personengesellschaft, an der die Stiftung beteiligt ist und die zuvor Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat, zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen. In diesem Fall handelt es sich bei sämtlichen Mieteinkünften und Veräußerungsgewinnen auf Ebene der Personengesellschaft um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Ertragsteuerbelastung auf Ebene der Stiftung und der Gesellschaft beträgt zusammengenommen ca. 30%. Ohne die gewerbliche Infizierung hätten die Grundstücke steuerfrei verkauft werden können und die laufenden Mieteinkünfte wären insgesamt nur mit 15% Körperschaftsteuer belastet worden.