Besteuerung der Zuwendungen an die Begünstigten einer Familienstiftung

Der Zweck einer Familienstiftung besteht darin, die in der Satzung als Begünstige (Destinatäre) festgelegten Familienmitglieder in Form von Zuwendungen aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens heraus zu unterstützen. 


Die Besteuerung der laufenden Zuwendungen einer Familienstiftung weist viele Gemeinsamkeiten mit der Besteuerung der Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner auf. So handelt es sich auch bei den Zuwendungen einer Familienstiftung um einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen des Begünstigten, von denen die Stiftung zunächst 25 % Kapitalertragsteuer einzubehalten hat. Dem Begünstigten werden nur die verbleibenden 75 % ausgezahlt. Dabei ist zu beachten, dass ein Unterlassen der Abführung der Kapitalertragsteuer stets als grob fahrlässig anzusehen ist.

 

Da die Stiftung Erträge ausschüttet, die bereits der Besteuerung unterlegen haben, führt die Auszahlung von Zuwendungen auf Ebene der Stiftung zu keiner Veränderung ihres zu versteuernden Einkommens. Mit anderen Worten: die Auszahlungen sind für die Familienstiftung steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

 

Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist die Steuerschuld des Begünstigten abgegolten, man spricht daher auch von der „Abgeltungsteuer“. Es besteht an dieser Stelle noch keine Möglichkeit, den Sparer-Pauschbetrag (801,00 Euro) zu berücksichtigen, da für Familienstiftungen keine Erteilung eines Freistellungsauftrags vorgesehen ist.

 

Für den Begünstigten empfiehlt es sich im nächsten Schritt, seine erhaltene Zuwendung in seiner Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Eine Einkommensteuererklärung kann für Menschen jeden Lebensalters, also zum Beispiel auch für minderjährige Kinder des Stifters eingereicht werden. In der „Anlage KAP“ kann dann eine sogenannte Günstigerprüfung beantragt werden, bei der von der Finanzverwaltung geprüft wird, ob eine Besteuerung der Zuwendung mit dem fixen Steuersatz für Kapitalerträge (25 %) oder aber dem persönlichen Einkommensteuersatz die für den Begünstigten bessere Alternative darstellt.

 

Im Fall des Stifters einer Familienstiftung handelt es sich in der Regel um Unternehmer mit Einkünften aus verschiedenen Quellen, die einem hohen persönlichen Steuersatz unterliegen. Der fixe Steuersatz für Kapitalerträge stellt in dieser Konstellation sicher, dass die an den Stifter ausgezahlten Zuwendungen stets auf einen Steuersatz von 25 % gedeckelt werden, auch wenn seine weiteren Einkünfte zum Beispiel dem Spitzensteuersatz von 45 % unterliegen.

 

Dagegen erzielen minderjährige Kinder oder Studenten der Stifterfamilie in der Regel keine Einkünfte, die den sogenannten Grundfreibetrag von 8.820,00 Euro (gültig für das Jahr 2017) übersteigen. Da ihr persönlicher Steuersatz in diesem Fall bei 0 % liegt, wird ihnen die einbehaltene Kapitalertragsteuer nach Prüfung der Einkommensteuererklärung und Zusendung des Einkommensteuerbescheids durch das Finanzamt zurückerstattet. Vor diesem Hintergrund können also zum Beispiel Schüler und Studenten innerhalb der Stifterfamilie ohne einkommensteuerliche Belastungen finanziell unterstützt werden.

Zu beachten ist, dass in beiden Konstellationen (25 % Kapitalertragsteuer oder persönlicher Einkommensteuersatz) kein Abzug tatsächlicher Werbungskosten, sondern lediglich des Sparer-Pauschbetrags von 801,00 Euro möglich ist. Hierin kann jedoch auch ein Vorteil bestehen, weil die tatsächlichen Werbungskosten vieler Begünstigter unterhalb des Sparer-Pauschbetrags von 801,00 Euro liegen.