Kann eine Familienstiftung die Erbersatzsteuer durch Investitionen in ausländisches Vermögen vermeiden?

Antwort:

Eine Familienstiftung mit Geschäftsleitung und/oder Sitz in Deutschland unterliegt im Turnus von 30 Jahren der Erbersatzsteuer. 


Hierbei wird ihr weltweites Vermögen erfasst, also zum Beispiel auch im Ausland gelegene Immobilien oder Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften.