Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung bietet die Möglichkeit, sich einen Herzenswunsch zu erfüllen und dabei gesellschaftliche Verantwortung durch die Förderung gemeinnütziger Zwecke zu übernehmen. Auf diese Weise engagieren sich beispielsweise die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung, die Bertelsmann Stiftung oder die Else Kröner-Fresenius-Stiftung.
An dieser Stelle sind mit gemeinnützigen Stiftungen ausschließlich rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts gemeint. Hiervon zu unterscheiden sind gemeinnützige GmbHs (gGmbH), welche die Bezeichnung Stiftung lediglich in ihrem Namen tragen (so zum Beispiel die Robert Bosch Stiftung GmbH oder die Klaus Tschira Stiftung gGmbH).
Als gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 52 AO) kommen unter anderem die Förderung der Wissenschaft und Forschung, des Tierschutzes oder der Jugend- und Altenhilfe in Frage.
Damit die Finanzverwaltung die Gemeinnützigkeit und (damit verbunden) die Befreiung der Stiftung von der laufenden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer anerkennt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die steuerbegünstigten Zwecke müssen selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
- Die Satzung muss hinreichend genaue Regelungen der steuerbegünstigten Zwecke beinhalten und die Voraussetzungen während des gesamten Veranlagungszeitraums (im Regelfall das Kalenderjahr) erfüllen.
- Die tatsächliche Geschäftsführung darf der Satzung nicht widersprechen.
- Die satzungsgemäße Vermögensbindung und das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung müssen eingehalten und nachgewiesen werden.
Möchte der Stifter eine gemeinnützige Stiftung errichten, durchläuft die Satzung bei der Stiftungsbehörde und der Finanzverwaltung folgende Prüfungsschritte:
- Sobald die Stiftungsbehörde im Vorprüfungsverfahren in zivilrechtlicher Hinsicht von der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung ausgeht, ist bei dem örtlich zuständigen Finanzamt der mit der Stiftungsbehörde abgestimmte Entwurf der Satzung einzureichen.
- Hat die Finanzverwaltung die Satzung der Stiftung ebenfalls geprüft und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinnützigkeitsrecht (§§ 51 - 68 AO) formlos bestätigt, ist anschließend bei der Stiftungsbehörde der Antrag auf Anerkennung der Stiftung zu stellen.
- Hat die Stiftungsbehörde die Rechtsfähigkeit der Stiftung anerkannt, kann bei der Finanzverwaltung die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit beantragt werden. Dabei muss die Satzung der Stiftung den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer während des gesamten Veranlagungszeitraums entsprechen; bei den anderen Steuern (wie der Erbschaft- und Schenkungsteuer) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.
Die Feststellung durch die Finanzverwaltung ist bindend für die Besteuerung der Stiftung und Derjenigen, die an sie Spenden zahlen oder Vermögen in den Vermögensstock übertragen.